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Vaterschaftsanfechtung bei erwiesenem Kuckuckskind

Eine Vaterschaft vor dem Gesetz besteht, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. In diesem Fall geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Ehegatte der Mutter auch der Vater des geborenen Kindes ist. Eine offizielle Vaterschaft besteht aber auch dann, wenn die Kindesmutter nicht verheiratet ist und der Vater die Vaterschaft in gutem Glauben anerkannt hat. Doch nicht jeder Vater, der vor dem Gesetz als solcher anerkannt wird, ist auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes.

Bei nicht wenigen Vätern regt sich früher oder später der Verdacht, dass das Kind doch nicht das eigene Kind sein könnte. Um sich Gewissheit zu verschaffen, lassen einige der Väter einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen, den heutzutage viele Labors zu mittlerweile erschwinglichen Preisen anbieten.

Etwa 80% der in Auftrag gegebenen Vaterschaftstests sind positiv. Es stellt sich die beruhigende Gewissheit heraus, dass es doch das eigene Kind ist. Die anderen 20% sind negativ, die Vermutung, nicht der Vater des Kindes zu sein, hat sich bestätigt. Ein solcher, heimlich durchgeführter Vaterschaftstest hat keine rechtliche Gültigkeit vor Gericht. Im Gegenteil, dieser Test kann sogar gegen den Vater verwandt werden, wenn er diesen Test ohne Einverständnis der Mutter und des Kindes durchgeführt hat. Damit sieht der Gesetzgeber die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt.

Bei hinreichend begründetem Verdacht ist es jedoch möglich, eine Klage wegen Vaterschaftsanfechtung vor Gericht einzureichen. Als begründeter Verdacht kann zum Beispiel eine nachweisbare Zeugungsunfähigkeit des Vaters oder eine örtliche Abwesenheit während der Zeit der Zeugung sein. Nur in wirklich begründeten Fällen lässt der Gesetzgeber eine Klage wegen Vaterschaftsanfechtung vor Gericht zu. Sieht das Gericht ebenfalls hinreichend Gründe die Vaterschaft anzufechten, wird vom Gericht ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben, das die Vaterschaft eindeutig belegt oder widerlegt.

Die rechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanfechtung und anschließender Feststellung der Nichtvaterschaft sind weitreichend. Sie reichen von der Namensänderung über den Verlust verwandtschaftlicher Verhältnisse mit Einfluss auf Erbansprüche bis hin zum Wegfall von Unterhaltsansprüchen.
Der Gesetzgeber hat eine Frist für die Vaterschaftsanfechtung für den anfechtungsberechtigten Vater gesetzt: 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die eine Vaterschaft anzweifeln lassen. Danach ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanfechtung mehr möglich.


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